C.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Der eingereichte Kontoauszug des Beschwerdeführers betreffend Dezember 2008 über zwei Gutschriften der B.___ AG sei nicht geeignet, die Jahresabrechnung für das Jahr 2008 zu widerlegen. Da die Beitragsnachbelastung bei Austritt des Beschwerdeführers aus dem Verwaltungsrat am 27. Oktober 2009 nach wie vor unbezahlt gewesen sei, sei durchaus von einer monatelangen Untätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen (act. G 3).