C.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde bzw. der Rekurs vom 29. August 2011 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 12. August 2011 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Vorliegend sei nur der Zeitraum vom 2. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 relevant. Es sei demnach irrelevant, wie lange der Beschwerdeführer im Jahr 2009 noch Mitglied des Verwaltungsrats gewesen sei. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2008 seine Pflichten verletzt habe. Die Beweislast einer tieferen effektiv ausbezahlten Lohnsumme als der in der Jahresabrechnung 2008 gegenüber der SVA ausgewiesenen liege nicht beim Beschwerdeführer.