Auch habe die B.___ AG seit ihrer Gründung keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet. Da der Einsprecher über die Einzelzeichnungsberechtigung verfügt habe, hätte er die Überweisungen der Beiträge selber veranlassen können. Durch seine monatelange Untätigkeit habe er den Schaden mindestens grobfahrlässig verursacht. Der Verwaltungsrat könne sich nicht durch eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15 Publikationsplattform St.Galler Gerichte allfällige Delegation der Pflichten exkulpieren. Der Einsprecher hafte demnach auch für die Handlungen und Unterlassungen der von ihm beauftragten Personen (act. G3.1/92). C.