B.b Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. August 2011 ab. Die Beweislast einer tieferen effektiv ausbezahlten Lohnsumme als in der Jahresabrechnung gegenüber der SVA ausgewiesenen liege beim Schadenersatzpflichtigen. Als Beweismittel wäre eine Buchhaltung geeignet. Gemäss Handelsregistereintrag sei der Einsprecher vom 2. Juli 2008 bis 27. Oktober 2009 Mitglied des Verwaltungsrats gewesen. Ein früherer Austritt aus dem Verwaltungsrat sei nicht nachgewiesen, so dass von einer Haftung bis und mit 27. Oktober 2009 auszugehen sei. Auch habe die B.___ AG seit ihrer Gründung keine Sozialversicherungsbeiträge geleistet.