Denn die Schadenersatzforderung der SVA stütze sich nicht auf die effektiv ausbezahlten Löhne, sondern auf die Lohndeklaration vom 23. Januar 2009. Diese Lohndeklaration sei falsch, da der Einsprecher in den Monaten Oktober 2008 bis Dezember 2008 statt einer Lohnsumme von Fr. 27'000.-- lediglich Fr. 15'000.-- ausbezahlt erhalten habe. Die Beweislast für die effektiv ausbezahlte Lohnsumme liege bei der SVA (act. G3.1/86).