Da der fragliche Zeitraum seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht lediglich zwei Monate (Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008) betragen habe, scheide ein grobfahrlässiges Verschulden aus, denn Grobfahrlässigkeit könne nur dann vorliegen, wenn ein Verwaltungsrat während mehrerer Monate seine Überwachungsund Kontrollpflichten "schleifen" lasse. Falls sich wider Erwarten ergeben sollte, dass den Einsprecher eine Organhaftung treffe, wäre die Höhe der Forderung der SVA zu bestimmen. Denn die Schadenersatzforderung der SVA stütze sich nicht auf die effektiv ausbezahlten Löhne, sondern auf die Lohndeklaration vom 23. Januar 2009.