Der vorliegende Fall habe innerhalb von lediglich zwei Monaten (Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008) "gespielt", weshalb der Einsprecher in dieser kurzen Zeit ohnehin nichts hätte unternehmen können. Im Übrigen sei auch das Verschulden des Einsprechers zu verneinen. Da der fragliche Zeitraum seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht lediglich zwei Monate (Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008) betragen habe, scheide ein grobfahrlässiges Verschulden aus, denn Grobfahrlässigkeit könne nur dann vorliegen, wenn ein Verwaltungsrat während mehrerer Monate seine Überwachungsund Kontrollpflichten "schleifen" lasse.