Ausführung entsprechender Anordnungen durch den Verwaltungsrat einige Zeit in Anspruch nehmen würde, hätte die Nachkontrolle durch den Verwaltungsrat frühestens Ende Dezember 2008 stattfinden können, einem Zeitpunkt, in dem der Schaden bereits entstanden gewesen sei. Zudem sei einem nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat eine zwei- bis dreimonatige Reaktionsfrist zuzubilligen, denn alles andere sei weltfremd und mit den gesetzlichen Haftungsregeln nicht vereinbar. Der vorliegende Fall habe innerhalb von lediglich zwei Monaten (Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008) "gespielt", weshalb der Einsprecher in dieser kurzen Zeit ohnehin nichts hätte unternehmen können.