Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Lohndeklarationen vorzunehmen und den Kontakt zur Ausgleichskasse zu führen, sondern habe lediglich eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gehabt, dass die delegierten Aufgaben tatsächlich ausgeführt werden. Diese Überwachungs- und Kontrollpflicht habe er erfüllt, da er sich bei der Geschäftsführung über die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erkundigt und auf nochmalige Information hin Anordnungen und Massnahmen getroffen habe. Diesbezüglich bestehe keine gesetzliche Vermutung, dass er seine Pflichten verletzt habe. Zudem habe er per 11. Januar 2009 seine Tätigkeit als Verwaltungsrat niedergelegt.