B.a Am 16. Mai 2011 erhob D.___ Einsprache gegen die Schadenersatzverfügung vom 13. April 2011. Er machte geltend, dass er als nicht geschäftsführender Verwaltungsrat nicht für die operative Geschäftsführung zuständig gewesen sei. Er sei nicht verpflichtet gewesen, die Lohndeklarationen vorzunehmen und den Kontakt zur Ausgleichskasse zu führen, sondern habe lediglich eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gehabt, dass die delegierten Aufgaben tatsächlich ausgeführt werden.