{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-12-KZL-2011_2012-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=97d63951562b0741914e8f2e8b193976", "Checksum": "4ecd84081fe836dda388ef4b43bdac73"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:22", "Num": ["AHV 2011/12+KZL 2011/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht-geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___ AG)bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 26'803.85kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'907.95Sachverhalt:\n\nhabe. Die Beweislast diesbezüglich liege bei der Beschwerdegegnerin. Der Beweis sei\nnicht schon damit erbracht, dass die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge\nnicht bezahlt habe. Es sei zu betonen, dass die Pflichtverletzung eines nicht\ngeschäftsführenden Verwaltungsratsmitglieds nicht in demjenigen Zeitpunkt beginne, in\nwelchem die Zahlungen an die Beschwerdegegnerin unterblieben, sondern erst dann,\nwenn er nichts unternehme, nachdem seine Kontrollen ergeben hätten, dass die\nAbrechnung nicht funktioniert habe und nachdem er festgestellt habe, dass seine\ndaraufhin angeordneten Massnahmen nicht umgesetzt worden seien. Im vorliegenden\nVerfahren sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Jahr 2009 irrelevant. Es sei\nlediglich der zweimonatige Zeitraum von Ende Oktober 2008 bis Dezember 2008\nrelevant. Es stelle sich einzig die Frage, ob sich der Beschwerdeführer in diesem\nZeitraum hätte anders verhalten sollen, können bzw. müssen. Die systembedingt erst\nrückwirkend mögliche Kontrolle und Überwachung nach der ersten Lohnzahlung Ende\nOktober 2008 bis Ende des Jahres 2008 sei gar nicht möglich gewesen.\n\n4.4.4 Wie in E. 4.4.2 ausgeführt, ist es nicht irrelevant, wie lange der\nBeschwerdeführer Verwaltungsrat war. Auch ist für die Frage, ob den\nBeschwerdeführer ein Verschulden trifft, nicht nur die Zeitspanne von Oktober 2008 bis\nDezember 2008 massgebend, sondern jene bis zu seinem Austritt aus dem\nVerwaltungsrat. Denn der Schaden entstand erst, als die Beiträge wegen\nZahlungsunfähigkeit der Gesellschaft nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben\nwerden konnten (vgl. E. 4.2). Es ist deshalb zunächst festzustellen, zu welchem\nZeitpunkt der Beschwerdeführer aus dem Verwaltungsrat austrat. Der Rechtsvertreter\ndes Beschwerdeführers macht geltend, dass letzterer seine Tätigkeit als\nVerwaltungsrat per 11. Januar 2009 niedergelegt habe, insbesondere weil seine\nInterventionen ohne Einfluss geblieben seien. Dass der Beschwerdeführer erst Ende\nOktober 2009 im Handelsregister gelöscht worden sei, spreche für die unglücklichen\norganisatorischen Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft. Diesen Angaben steht der\nEintrag im Handelsregister entgegen, und es finden sich keine Aktenstücke, welche die\nDarstellung des Rechtsvertreters bekräftigen würden. Insbesondere hat der\nRechtsvertreter kein Austrittschreiben zu den Akten gegeben. Es stellt sich zudem die\nFrage, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits früher auf der Löschung im\nHandelsregister beharrte. All diese Umstände sprechen dafür, dass der\nBeschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis Ende Oktober 2009\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ntatsächlich Verwaltungsratsmitglied war. Ein früheres Ausscheiden ist zumindest nicht\nbewiesen. Es ist daher im Folgenden zu prüfen, ob den Beschwerdeführer bis zu\nseinem Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat ein Verschulden trifft.\n\n4.4.5 Für die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei seinen Kontroll- und\nÜberwachungspflichten nachgekommen, fehlt ein Hinweis in den Akten. Entgegen\nseiner Bestreitung ist er dafür beweispflichtig, dass er seine Pflichten als\nVerwaltungsrat tatsächlich erfüllt hat, da er vom Nachweis dieser Behauptung Rechte\nableitet. Es mag nun zutreffen, dass gesellschaftsintern die Pflichtverletzungen in erster\nLinie der Geschäftsführerin und dem geschäftsführenden Verwaltungspräsidenten\nzuzurechnen sind. Indem es der Beschwerdeführer als nicht geschäftsführender\nVerwaltungsrat jedoch unterliess, die Geschäftsführung der Geschäftsführerin und des\nVerwaltungsratspräsidenten konkret und nachweisbar zu überprüfen, insbesondere\nauch was die AHV-rechtliche Beitragserhebung und -bezahlung betraf, ist er seinen\ngesetzlichen Überwachungs- und Kontrollpflichten nicht nachgekommen. Dieses\nVerhalten ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung als grobfahrlässig zu\nqualifizieren. Dies muss umso mehr gelten, wenn berücksichtigt wird, dass der\nBeschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigt war und somit grundsätzlich selber noch\nim Jahr 2009 für die Überweisung der am 12. Februar 2009 in Rechnung gestellten\nSozialversicherungsbeiträge hätte sorgen können (vgl. act. G 3.90).\n\n4.4.6 Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, ihm sei die faktische\nÜberprüfungsmöglichkeit anhand der Buchhaltungsunterlagen vorenthalten worden.\nDer Beschwerdeführer hätte jedoch in dieser Situation als Verwaltungsratsmitglied\nallenfalls mittels Leistungsklage seine Informationsrechte durchsetzen (Martin Wernli/\nMarco A. Rizzi, Kommentar zu Art. 715a OR, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht\nII, 4. Auflage, Basel 2012, N 13) oder mittels einfachem Schreiben an das\nHandelsregisteramt aus dem Verwaltungsrat zurücktreten können (vgl. auch\nReichmuth, a.a.O., N 563, 599).\n\n4.4.7 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit gesamthaft als\ngrobfahrlässig zu qualifizieren.\n\n"}