{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-12-KZL-2011_2012-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=97d63951562b0741914e8f2e8b193976", "Checksum": "4ecd84081fe836dda388ef4b43bdac73"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:22", "Num": ["AHV 2011/12+KZL 2011/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht-geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___ AG)bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 26'803.85kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'907.95Sachverhalt:\n\n4.4 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig\nmissachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des\nArbeitgebers als auch des verantwortlichen Organs vorliegen muss (Reichmuth, a.a.O.,\nN 534 ff.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der\nöffentlichrechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne weiteres einem\nqualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein\nNormverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtbezahlung der Beiträge genügt\nnoch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten\nUmstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein\nBeurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist\nund im Sinn der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der\nSchadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem\nqualifizierten Verschulden ist aber in der Regel auszugehen, wenn beispielsweise ein\nArbeitgeber über längere Zeit seine Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur\nschleppend oder bloss teilweise erfüllt. Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein\nobjektivierter Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die\nGründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und\nHinterlassenen-versicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches\nBundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel/Genf/\nMünchen 2007, N 272 mit Hinweisen).\n\n4.4.1 Bei der Frage der Haftung des Verwaltungsrats definieren sich die\norganrechtlichen Pflichten über die aktienrechtlichen Bestimmungen des Art. 716a des\nBundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches\n(Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220). Der Verwaltungsrat hat demgemäss eine\nReihe von Aufgaben, die nicht übertragbar oder entziehbar sind. Die\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsozialversicherungsrechtliche Betrachtungsweise differenziert zwischen dem\ngeschäftsführenden und dem nicht geschäftsführenden Mitglied des Verwaltungsrats.\nWer als Verwaltungsrat die Geschäfte nicht selber führt, darf sich nach der\nRechtsprechung auf die Überprüfung der Tätigkeit der Geschäftsleitung und des\nGeschäftsgangs verlassen; zugleich wird aber auch verlangt, dass er sich laufend über\nden Geschäftsgang informiert, Rapporte verlangt, sie sorgfältig studiert, nötigenfalls\nergänzende Auskünfte einzieht und Irrtümer abzuklären versucht. Um diese Aufgabe\nerfüllen zu können, steht dem Verwaltungsrat das Recht auf Auskunft und Einsicht zu\n(Art. 715a OR; Kieser, a.a.O., N 281 f.; Reichmuth, a.a.O., N 615 f.). Zu den nicht\nübertragbaren Aufgaben des Verwaltungsrats gehört prinzipiell auch die Überprüfung\nder zutreffenden AHV-rechtlichen Beitragserhebung und -bezahlung (Kieser, a.a.O., N\n301). Als grobfahrlässig ist die Verkennung der Abrechnungs- und/oder\nAblieferungspflichten eines Verwaltungsrats zu werten; eine Exkulpation ist nicht\nmöglich, wenn ein Verwaltungsrat geltend macht, er habe dem geschäftsführenden\nVerwaltungsratsmitglied vertraut (Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum\nSozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 2. Auflage, Zürich/\nBasel/Genf 2005, Art. 52 N 15).\n\n4.4.2 Bezüglich der Dauer der Haftung ist festzuhalten, dass dem Organ der\nGesellschaft nur so lange ein Verschulden vorgeworfen werden kann, als es die\nMöglichkeit hat, durch Handlungen oder Unterlassungen die Geschäftsführung\nmassgeblich zu beeinflussen. Bei einem Verwaltungsrat ist dies längstens bis zu\nseinem effektiven Ausscheiden aus dem Verwaltungsrat der Fall. Für nach diesem\nZeitpunkt fällig gewordene Beiträge kann ihm kein Verschulden vorgeworfen werden,\nes sei denn, der Schaden gehe auf Handlungen zurück, die sich erst nach seinem\nAusscheiden ausgewirkt haben (Nussbaumer, a.a.O., S. 107).\n\n4.4.3 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet im Wesentlichen,\ndass sich der Beschwerdeführer grob schuldhaft verhalten habe. Die einzigen\nSchuldigen seien Z.___ als Geschäftsführerin und E.___ als geschäftsführender\nVerwaltungsratspräsident. Sie seien ihren Pflichten in keiner Weise nachgekommen.\nDer Beschwerdeführer habe als nicht geschäftsführendes Verwaltungsratsmitglied\nlediglich eine Überwachungs- und Kontrollpflicht gehabt, denen er nicht täglich\nnachzukommen gehabt habe. Diese Pflichten habe er auch erfüllt. Er müsse dies nicht\nbeweisen, da es keine gesetzliche Vermutung gebe, dass er seine Pflichten verletzt\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n"}