{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-12-KZL-2011_2012-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=97d63951562b0741914e8f2e8b193976", "Checksum": "4ecd84081fe836dda388ef4b43bdac73"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:22", "Num": ["AHV 2011/12+KZL 2011/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht-geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___ AG)bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 26'803.85kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'907.95Sachverhalt:"}], "ScrapyJob": "446973/61/2140", "Zeit UTC": "12.05.2026 20:16:22", "Checksum": "4e23525d7a638c20fa00cf2341e40c21", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2\nRegeste:\nArt. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht-geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___ AG)bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 26'803.85kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'907.95Sachverhalt:\n\n4.2.3 In der Jahresabrechnung 2008 hat die konkursite Arbeitgeberin für den\nBeschwerdeführer in der Zeit von Oktober bis Dezember eine beitragspflichtige\nLohnsumme von Fr. 27'000.-- deklariert. Dem vom Versicherungsgericht\neingeforderten Lohnausweis für die Monate Oktober bis Dezember 2008 (act. G 17) ist\nzu entnehmen, dass für die genannte Zeitspanne gar ein Bruttolohn von Fr. 29'000.--\n(nebst Privatanteil Geschäftswagen von Fr. 600.--) ausgerichtet wurde. Der\neingereichte Kontoauszug (act. G 1.1/5) zeigt nur auf, dass der Beschwerdeführer im\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDezember 2008 zwei Lohnzahlungen erhalten hat. Die übrigen Positionen auf dem\nKontoauszug wurden verdeckt. Der Umstand, dass am 23. Dezember 2008 explizit\nlediglich eine Teilzahlung erfolgte, lässt vermuten, dass noch weitere Zahlungen\nerfolgten. Ausserdem handelt es sich dabei lediglich um Nettobeträge. Der in der\nJahresabrechnung 2008 deklarierte Betrag stimmt bis auf Fr. 2'000.-- mit jenem auf\ndem Lohnausweis überein. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die B.___ AG sowohl bei\nder Jahresabrechnung 2008 als auch beim Erstellen des Lohnausweises von einer\nfalschen Lohnhöhe ausgegangen sein sollte, hatte sie doch auf dem entsprechenden\nBetrag Beiträge zu bezahlen. Ebenso fragt sich, weshalb sich der Beschwerdeführer\nnicht gegen den angeblich falschen Lohnausweis zur Wehr gesetzt hatte, zumal dieser\nauch Grundlage zur Berechnung seiner Einkommenssteuer bildete (und im Übrigen von\nihm selbst auch Fr. 29'000.-- deklariert wurden, act. G 17). Aufgrund der genannten\nUmstände ist nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon\nauszugehen, dass vom Beschwerdeführer als Lohn effektiv jedenfalls mindestens\nFr. 27'000.-- und nicht bloss Fr. 15'000.-- realisiert wurden. Mithin ist der geltend\ngemachte Schaden von total Fr. 30'711.80 als ausgewiesen zu erachten.\n\n4.3\n\n4.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die vorliegend streitgegenständliche\nSchadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung\nmit Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV;\nSR 831.101) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die\nArbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den\nArbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Bei einer Lohnsumme\nüber Fr. 200'000.-- hat der Arbeitgeber die Beiträge monatlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1\nlit. a AHVV). Die Ausgleichskasse setzt hierzu aufgrund der voraussichtlichen\nLohnsumme Akontobeiträge fest (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Wesentliche Änderungen der\nLohnsumme haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse während des laufenden\nJahres zu melden (Art. 35 Abs. 2 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht\ndes Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.\nDazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser\nöffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52\nAbs. 1 AHVG bedeute und die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195\nE. 2a).\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n4.3.2 Aus den Akten ergibt sich, dass die Gesellschaft und deren verantwortliche\nVerwaltungsratsmitglieder weder der Melde- noch Beitragszahlungspflicht\nnachgekommen sind, was zum Schaden der Beschwerdegegnerin geführt hat. Die\nGesellschaft und der Beschwerdeführer haben somit wesentliche Pflichten missachtet,\nwomit die Widerrechtlichkeit als Haftungsvoraussetzung zu bejahen ist.\nRechtfertigungsgründe (wie Amtshandlung, Notwehr, Notstand, Selbsthilfe,\nEinwilligung des Geschädigten [Reichmuth, a.a.O., N 527]) werden weder geltend\ngemacht, noch ergeben sich solche aus den Akten.\n\n"}