{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-12-KZL-2011_2012-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=97d63951562b0741914e8f2e8b193976", "Checksum": "4ecd84081fe836dda388ef4b43bdac73"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:22", "Num": ["AHV 2011/12+KZL 2011/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht-geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___ AG)bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 26'803.85kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'907.95Sachverhalt:\n\n4.2 Zunächst setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des\nverantwortlichen Organs den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus.\nDer Schadenseintritt gilt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit\ndes Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, z.B.\nbei Erhalt von Pfändungsverlustscheinen oder bei Konkurseröffnung über eine\njuristische Person (BGE 136 V 273 E. 2.6 mit Hinweisen; 123 V 15 E. 5b). Der Schaden\nkann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge,\nVerwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten\nsowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das\nSchadenersatzverfahren nach dem Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem\nBeitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Für die Schadensberechnung sind die\nrealisierten Löhne einzubeziehen (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und\nseiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich/Basel/Genf 2008, S. 102).\n\n4.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht gestützt auf den Pfändungsverlustschein\n(vgl. act. G 3.1/66) Schadenersatz betreffend Juli 2008 bis Dezember 2008 für\nentgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 26'803.85 und entgangene\nkantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 3'907.95 (je inkl. Verzugszinsen, Gebühren\nund Betreibungskosten, vgl. act. G 3.1/84) geltend, total Fr. 30'711.80. Das Vorliegen\neines Schadens ist unbestritten. Bestritten hingegen ist das Quantitativ der\naufgeführten Forderung. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht geltend,\nfür die Schadensberechnung dürften lediglich die realisierten Löhne einbezogen\nwerden. Die Forderung der Beschwerdegegnerin stütze sich jedoch nicht auf die\neffektiv ausbezahlten Löhne, sondern auf falsche Lohndeklarationen der B.___ AG.\nGemäss Lohndeklaration in der Jahresabrechnung 2008 habe der Beschwerdeführer\nFr. 27'000.-- erhalten. Effektiv ausbezahlt worden seien lediglich Fr. 15'000.--.\n\n4.2.2 Der Prozess im Sozialversicherungsrecht ist vom Untersuchungsgrundsatz\nbeherrscht. Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das\nGericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des\nrechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dabei sind rechtserheblich alle Tatsachen,\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nvon deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu\nentscheiden ist. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er\nfindet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2; 122\nV 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Die Mitwirkungspflicht bildet eine gewisse Ergänzung\nund Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes, darf aber nicht zu dessen\nAufhebung führen. Besondere Bedeutung hat die Mitwirkungspflicht dann, wenn der\nSachverhalt ohne Mitwirkung der betroffenen Person gar nicht (weiter) abgeklärt\nwerden kann. Zu den Mitwirkungspflichten der Parteien gehören insbesondere die\nAuskunfts- und Duldungspflicht. Die Auskunftspflicht umfasst unter anderem die\nPflicht, die sich im Besitz der Partei befindlichen notwendigen schriftlichen Unterlagen\nvorzulegen (Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern\n2003, § 68 N 7 und 11 f.). Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des\nUntersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die\nWahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, greift die Beweisregel\nPlatz, dass die Parteien eine Beweislast insofern tragen, als im Fall der Beweislosigkeit\nder Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen\nSachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b; 115 V 142 E. 8a). Das\nVersicherungsgericht darf eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn es\nvon ihrem Bestehen überzeugt ist. Es hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht\netwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden\nWahrscheinlichkeit zu fällen. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, wenn\nder begründeten Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Die blosse\nMöglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht\n(BGE 117 V 360 E. 4a mit Hinweisen). Allgemein gilt, dass diejenige Möglichkeit\nüberwiegend wahrscheinlich ist, welche sich am ehesten zugetragen hat (vgl. BGE 111\nV 374 E. 2b).\n\n"}