{"Signatur": "SG_VSG_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2012-10-11", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VSG_001_AHV-2011-12-KZL-2011_2012-10-11.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=677&type=1563347022&cHash=97d63951562b0741914e8f2e8b193976", "Checksum": "4ecd84081fe836dda388ef4b43bdac73"}, "Scrapedate": "2026-05-12", "Scrapetime": "20:16:22", "Num": ["AHV 2011/12+KZL 2011/2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht 11.10.2012 AHV 2011/12+KZL 2011/2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Versicherungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 52 AHVG. Schadenersatzverfahren; Haftung des nicht-geschäftsführenden Mitglieds des Verwaltungsrats für entgangene bundesrechtliche und kantonalrechtliche Beiträge bejaht. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2012, AHV 2011/12 + KZL 2011/2).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers undMarie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Karin KastEntscheid vom 11. Oktober 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,Rekurrent,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. 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Stefan Thalhammer, Schmiedgasse 28, Postfach 546, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse und Familienausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,Vorinstanz,betreffendSchadenersatzforderung (i.S. B.___ AG)bundesrechtlicher Streitwert: Fr. 26'803.85kantonalrechtlicher Streitwert: Fr. 3'907.95Sachverhalt:\n\nAusführung entsprechender Anordnungen durch den Verwaltungsrat einige Zeit in\nAnspruch nehmen würde, hätte die Nachkontrolle durch den Verwaltungsrat frühestens\nEnde Dezember 2008 stattfinden können, einem Zeitpunkt, in dem der Schaden bereits\nentstanden gewesen sei. Zudem sei einem nicht geschäftsführenden Verwaltungsrat\neine zwei- bis dreimonatige Reaktionsfrist zuzubilligen, denn alles andere sei weltfremd\nund mit den gesetzlichen Haftungsregeln nicht vereinbar. Der vorliegende Fall habe\ninnerhalb von lediglich zwei Monaten (Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008)\n\"gespielt\", weshalb der Einsprecher in dieser kurzen Zeit ohnehin nichts hätte\nunternehmen können. Im Übrigen sei auch das Verschulden des Einsprechers zu\nverneinen. Da der fragliche Zeitraum seiner Überwachungs- und Kontrollpflicht lediglich\nzwei Monate (Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008) betragen habe, scheide\nein grobfahrlässiges Verschulden aus, denn Grobfahrlässigkeit könne nur dann\nvorliegen, wenn ein Verwaltungsrat während mehrerer Monate seine Überwachungsund Kontrollpflichten \"schleifen\" lasse. Falls sich wider Erwarten ergeben sollte, dass\nden Einsprecher eine Organhaftung treffe, wäre die Höhe der Forderung der SVA zu\nbestimmen. Denn die Schadenersatzforderung der SVA stütze sich nicht auf die\neffektiv ausbezahlten Löhne, sondern auf die Lohndeklaration vom 23. Januar 2009.\nDiese Lohndeklaration sei falsch, da der Einsprecher in den Monaten Oktober 2008 bis\nDezember 2008 statt einer Lohnsumme von Fr. 27'000.-- lediglich Fr. 15'000.--\nausbezahlt erhalten habe. Die Beweislast für die effektiv ausbezahlte Lohnsumme liege\nbei der SVA (act. G3.1/86).\n\nB.b Die SVA wies die Einsprache mit Entscheid vom 12. August 2011 ab. Die\nBeweislast einer tieferen effektiv ausbezahlten Lohnsumme als in der\nJahresabrechnung gegenüber der SVA ausgewiesenen liege beim\nSchadenersatzpflichtigen. Als Beweismittel wäre eine Buchhaltung geeignet. Gemäss\nHandelsregistereintrag sei der Einsprecher vom 2. Juli 2008 bis 27. Oktober 2009\nMitglied des Verwaltungsrats gewesen. Ein früherer Austritt aus dem Verwaltungsrat sei\nnicht nachgewiesen, so dass von einer Haftung bis und mit 27. Oktober 2009\nauszugehen sei. Auch habe die B.___ AG seit ihrer Gründung keine\nSozialversicherungsbeiträge geleistet. Da der Einsprecher über die\nEinzelzeichnungsberechtigung verfügt habe, hätte er die Überweisungen der Beiträge\nselber veranlassen können. Durch seine monatelange Untätigkeit habe er den Schaden\nmindestens grobfahrlässig verursacht. Der Verwaltungsrat könne sich nicht durch eine\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nallfällige Delegation der Pflichten exkulpieren. Der Einsprecher hafte demnach auch für\ndie Handlungen und Unterlassungen der von ihm beauftragten Personen (act. G3.1/92).\n\nC.\n\nC.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde bzw. der Rekurs\nvom 29. August 2011 mit dem Antrag, der Einspracheentscheid vom 12. August 2011\nsei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Vorliegend sei nur der\nZeitraum vom 2. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008 relevant. Es sei demnach irrelevant,\nwie lange der Beschwerdeführer im Jahr 2009 noch Mitglied des Verwaltungsrats\ngewesen sei. Es sei lediglich zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2008 seine\nPflichten verletzt habe. Die Beweislast einer tieferen effektiv ausbezahlten Lohnsumme\nals der in der Jahresabrechnung 2008 gegenüber der SVA ausgewiesenen liege nicht\nbeim Beschwerdeführer. Dies gelte auch bezüglich der Überwachungs- und\nKontrollpflichten. Im Übrigen lautet die Begründung im Wesentlichen gleich wie\ndiejenige der Einsprache vom 16. Mai 2011 (act. G 1).\n\nC.b Mit Beschwerdeantwort vom 21. September 2011 beantragt die\nBeschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde bzw. des Rekurses. Der eingereichte\nKontoauszug des Beschwerdeführers betreffend Dezember 2008 über zwei\nGutschriften der B.___ AG sei nicht geeignet, die Jahresabrechnung für das Jahr 2008\nzu widerlegen. Da die Beitragsnachbelastung bei Austritt des Beschwerdeführers aus\ndem Verwaltungsrat am 27. Oktober 2009 nach wie vor unbezahlt gewesen sei, sei\ndurchaus von einer monatelangen Untätigkeit des Beschwerdeführers auszugehen\n(act. G 3).\n\nC.c Der Beschwerdeführer führt in der Replik vom 26. Oktober 2011 aus, es sei eine\nTatsache, dass die systembedingt erst rückwirkend mögliche Überwachung und\nKontrolle nach der ersten Lohnzahlung Ende Oktober 2008 in der kurzen Zeit im Jahr\n2008 nicht möglich gewesen sei. Im vorliegenden Verfahren sei betreffend\nPflichtverletzung lediglich der Zeitraum Ende Oktober 2008 bis Ende Dezember 2008\nrelevant. Insbesondere sei irrelevant, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2009\nmonatelang untätig gewesen sei (act. G 5).\n\nC.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7).\n\n"}