1. Die Beschwerde wird unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. August 2011 in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Angelegenheit zur Neuverfügung der Schadenersatzforderung unter Zugrundelegung eines Lohnes 2008 des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers von Fr. 60'000.-- an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz wird nicht eingetreten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/21