Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. August 2011 in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Angelegenheit zur Neuverfügung der Schadenersatzforderung unter Zugrundelegung eines Lohnes 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 60'000.-- an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz ist nicht einzutreten. Auf das Begehren betreffend Schadenersatz ist nicht einzutreten. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: