Der Beschwerdeführer beantragt eine Schadenersatzzahlung (an ihn), welche vom Gericht nach Ermessen festzulegen sei (act. G 1). Eine Schadenersatzforderung (vgl. Art. 78 ATSG) bildete jedoch nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb in diesem Verfahren auf das erwähnte Begehren nicht eingetreten werden kann. 9.