© Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungen und Forderungen möglich (BGE 136 V 286 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Verrechnung der laufenden IV-Taggeldern mit einer AHV-Schadenersatzforderung kommen dementsprechend dieselben Regelungen zur Anwendung. Ein Grund, aus welchem die Verrechnung konkret als unzulässig zu erachten wäre, ist nicht gegeben, zumal dem Beschwerdeführer nach Verrechnung pro Monat jeweils noch ein Netto- Betrag von Fr. 2'142.-- verblieb und dadurch das Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG soweit ersichtlich gewahrt blieb (vgl. act. G 3.4/10). 8.