Die Umstände, welche zur Nachtragsabrechnung vom 23. Juli 2009 führten (vgl. vorstehende E. 3.3.7), machen das grobe Verschulden des Beschwerdeführers bei der Beitragsabrechnung und Beitragsablieferung deutlich. Die Krankheit mit Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2008 bildete insofern nicht Ursache des Beitragsausstandes, als dieser Ausstand langfristiger Art war und die Jahre 2006 bis 2008 betraf und die Beitragsablieferung im Jahr 2008 vom Beschwerdeführer trotz Krankheit hätte veranlasst werden können. Ein Rechtfertigungsgrund lässt sich diesbezüglich nicht bejahen.