Der Beschwerdeführer machte bereits in der Einsprache vom 27. Mai 2010 geltend, er habe die GmbH krankheitsbedingt nicht weiterführen können; daraus habe die Konkurseröffnung resultiert (act. G 3.4/2). In diesem Verfahren erklärte er, die Konkurseröffnung sei dadurch bedingt gewesen, dass der Krankentaggeldversicherer seine Zahlungen eingestellt habe (act. G 1). Diese Einwände erklären nicht, wieso auf den nach Krankheitseintritt ("Tennis-Ellbogen") weiterhin ausbezahlten Löhnen an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte