Exkulpationsgründe müssen sodann für den Zeitraum gegeben sein, in dem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren. Der Exkulpationsgrund der kurzen Dauer des Beitragsausstandes ist nur auf Fälle anwendbar, in denen ein Arbeitgeber während Jahr und Tag klaglos den Beitragspflichten nachkommt, dann aber in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und dabei in den letzten Monaten vor Konkurseröffnung keine Beiträge mehr bezahlt (Reichmuth, a.a.O., Rz 694f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).