5.4 Bei langfristigen Beitragsausständen mit oder ohne vorangegangene Mahnungen und Betreibungen, kommen Rechtfertigungs- und Exkulpationsgründe in der Regel von vornherein nicht in Betracht, weil das Zurückhalten von Beitragszahlungen nur dann begründet werden kann, wenn es dazu dient, einen kurzfristigen Liquiditätsengpass zu überwinden. Exkulpationsgründe müssen sodann für den Zeitraum gegeben sein, in dem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren.