Betreibungen (Zahlungsbefehle) und Bussenverfügungen (vgl. Geschäftsvorfälle gemäss Kontoauszug; act. G 1.2/6) angesichts der überschaubaren Grösse des Unternehmens zweifellos bekannt bzw. hätten dies sein müssen. In dieser Situation hätte nur so viel Lohn ausbezahlt werden dürfen, als die darauf unmittelbar entstandenen Beitragsforderungen gedeckt sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. September 2001, H 19/01, mit Hinweis auf SVR 1995 AHV Nr. 70, 214 E. 5). Eine Sicherung/Rückstellung für die laufenden Lohnbeiträge (zur Verhinderung eines weiteren Anwachsens des Ausstands) ist weder aus den Akten ersichtlich noch wird eine solche behauptet.