5.2 Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden, ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden des Arbeitgebers (GmbH) wie des verantwortlichen Organs (Beschwerdeführer) vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch den Arbeitgeber ohne weiteres einem qualifizierten Verschulden seiner Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244).