Dabei seien nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige Sanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen. Insbesondere von Bedeutung seien auch die Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten (vgl. act. G 6.4 [AHV 2010/24]). Weder in der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 noch im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 (act. G 6.2 [AHV 2010/24]) habe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/21 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich die Beschwerdegegnerin mit der Verschuldensfrage auseinandergesetzt (Entscheid des Versicherungsgerichts, a.a.O., E. 4.3).