5.1 Das Versicherungsgericht kam im Entscheid vom 17. Juni 2011 zum Schluss, hinsichtlich der Verschuldensfrage fehle es an rechtsgenüglichen Abklärungen durch die Beschwerdegegnerin. So habe die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer als verantwortliches Arbeitgeberorgan seinen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Beitragspflicht nachgekommen sei, in Würdigung der gesamten Umstände, die zum Zahlungsrückstand geführt haben, zu erfolgen. Dabei seien nicht nur das Verhalten des Beschwerdeführers (insbesondere auch allfällige Sanierungsbemühungen) und seine Funktion in der Gesellschaft zu berücksichtigen.