Dass die Schadenersatzvoraussetzung der Widerrechtlichkeit mit Bezug auf die GmbH als erfüllt anzusehen ist, steht somit ausser Frage. Zu prüfen bleibt, ob auch das Verhalten des Beschwerdeführers als widerrechtlich im erwähnten Sinn zu gelten hat. Angesichts des Umstands, dass bei der Prüfung der Haftungsvoraussetzungen der Widerrechtlichkeit und des Verschuldens dieselben Normen in Frage stehen, rechtfertigt es sich, die Frage der Widerrechtlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu prüfen. 5.