4.2 Konkret wurden in den Jahren 2006 bis 2008 Vorschriften im erwähnten Sinn von der GmbH insofern offensichtlich verletzt, als sie nach Lage der Akten der Beitragszahlungspflicht verspätet oder überhaupt nicht nachkam, was auf das Datum der Konkurseröffnung zu einem erheblichen Beitragsausstand führte (vgl. Kontoauszug in act. G 1.2/6). In den Jahren 2007 und 2008 wurden trotz Mahnungen und Betreibungen ein Grossteil der Beitragsrechnungen nicht mehr beglichen. Dass die Schadenersatzvoraussetzung der Widerrechtlichkeit mit Bezug auf die GmbH als erfüllt anzusehen ist, steht somit ausser Frage.