bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die den Arbeitnehmern ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Das Bundesgericht führte dazu wiederholt aus, die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe durch den Arbeitgeber bedeute eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG (BGE 118 V 193 E. 2a).