Dies entspreche immerhin einer mehr als fünffachen Steigerung des AHV-pflichtigen Lohnes, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von der GmbH bezogen habe, und decke sich in etwa mit dem Lohnanteil, welcher einen Verlust im Jahr 2008 verhindert hätte. Es sei zu schliessen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund fehlender arbeitsvertraglicher Grundlagen, gänzlich unregelmässiger Lohnbezüge und einem unwirtschaftlichen Verhalten, welches das Unternehmen in die Überschuldung führte, nicht gelinge, einen höheren, als den in der Krankmeldung angegebenen Lohn von Fr. 60'000.-- zu beweisen.