Weiterführung seines Unternehmens interessiert sei, was regelmässig zur Folge habe, dass in den Anfangsjahren eines Unternehmens vorsichtige Bezüge getätigt würden, entgegen halten lassen. In der Krankmeldung habe der Beschwerdeführer einen geschätzten AHV-Grundlohn von Fr. 60'000.-- für das Jahr 2008 erwähnt. Dies entspreche immerhin einer mehr als fünffachen Steigerung des AHV-pflichtigen Lohnes, welchen der Beschwerdeführer im Jahr 2007 von der GmbH bezogen habe, und decke sich in etwa mit dem Lohnanteil, welcher einen Verlust im Jahr 2008 verhindert hätte.