die Barbezüge seien buchhalterisch erst per 31. Dezember 2008 als Lohnaufwand qualifiziert worden. Sie hielt zusätzlich fest, ihres Erachtens seien die Barbezüge (im Jahr 2008) vorab auf das Kontokorrent verbucht worden, weil sich die Lohnbezüge wie in den Vorjahren an der Leistungsfähigkeit der Unternehmung hätten orientieren sollen. Die Lohnbezüge 2008 des Beschwerdeführers hätten wegen ungenügender Ertragskraft der Unternehmung zu einem Verlust geführt. Es liege die Vermutung nahe, dass die Lohnleistung an den Beschwerdeführer übersetzt gewesen sei (act. G 3.1/52 [AVI 2011/7]).