Der Krankentaggeldversicherer liess die Einkommenssituation des Beschwerdeführers durch eine Treuhandberatungs-Unternehmung abklären, welche mit Bericht vom 16. September 2009 nach einlässlicher Begründung zum Schluss kam, den Lohnbezügen im Gesamtbetrag von rund Fr. 210'000.-- stehe die Arbeitsleistung des Beschwerdeführers in der Zeit von Juli 2006 bis 31. Dezember 2008 gegenüber, woraus sich durchschnittliches jährliches Einkommen von Fr. 84'000.-- errechne (act. G 3.1/56 [AVI 2011/7]). Dieses Ergebnis bestätigte die Treuhandberatung in einem weiteren Bericht vom 6. September 2010; die Barbezüge seien buchhalterisch erst per 31. Dezember 2008 als Lohnaufwand qualifiziert worden.