Bei einer der vorerwähnten (E. 3.6.3) Jahresrechnungen 2008 wurde demgegenüber ein Gewinn ausgewiesen. Dies im Wesentlichen deshalb, weil der Lohn des Beschwerdeführers in jener Aufstellung nicht einbezogen worden war. Wird nämlich zu dem dort aufgeführten gesamten Lohnaufwand von Fr. 282'961.-- (act. G 3.1/79 [AVI 2011/7]) der deklarierte Lohn 2008 des Beschwerdeführers von Fr. 185'196.-- addiert, ergibt sich der Lohn- Gesamtaufwand von Fr. 468'157.--, wie er aus der zuhanden der Steuerbehörde eingereichten Fassung der Jahresrechnung 2008 ersichtlich ist.