Der Umstand, dass die Lohnhöhe bei den Mitarbeitern nicht einzeln aufgeführt bzw. überall auf "0.00" gestellt war, hat dabei keine Bedeutung, zumal dies auch beim Beschwerdeführer selbst der Fall war, obschon sein Bruttolohn unbestrittenermassen mit Fr. 185'196.-- deklariert worden war. Würde das "0.00" zutreffen, hätte zwangsläufig auch der gesamte verbuchte Lohnaufwand 2008 "0.00" betragen, was aber offensichtlich nicht der Fall war. Aus einem Kontoblatt der GmbH für 2008 sind in diesem Zusammenhang "Restzahlungen Jahresnettolohn" an diverse Personen (Arbeitnehmer) aus dem Kontokorrent des Beschwerdeführers vermerkt (act. G 3.1/76 [AVI 2011/7]