G 3.1/79 [AVI 2011/7]). Eine frühere Fassung der Erfolgsrechnung 2008 vermerkte allerdings einen anderen, erheblich grösseren Lohn-Gesamtaufwand (act. G 3.1/42 und 3.1/70 [AVI 2011/7]; IV-act. 64), welcher mit demjenigen der zuhanden der Steuerbehörde eingereichten Fassung übereinstimmt (dazu nachstehend E. 3.6.4). Der Umstand, dass die Lohnhöhe bei den Mitarbeitern nicht einzeln aufgeführt bzw. überall auf "0.00" gestellt war, hat dabei keine Bedeutung, zumal dies auch beim Beschwerdeführer selbst der Fall war, obschon sein Bruttolohn unbestrittenermassen mit Fr. 185'196.-- deklariert worden war.