3.6.3 Beim geschilderten Sachverhalt stellt sich die Frage, ob auf den vom Beschwerdeführer für sich selbst deklarierten Lohn 2008 abgestellt werden darf. In einer der Arbeitslosenversicherung eingereichten Erfolgsrechnung 2008 der GmbH wurde der gesamte Lohnaufwand der GmbH mit Fr. 244'789.78 [282'961.78 abzüglich Leistungen aus Sozialversicherungen von Fr. 40'172.-- = Krankentaggeld des Beschwerdeführers) vermerkt und als Lohnbezüger waren F.___, G.___, der Beschwerdeführer, Y.___, Z.___, AA.___, D.___, C.___, E.___, BB.___ und CC.___ aufgeführt. Der Aufwand 2008 für AHV/IV/EO/ALV-Beiträge wurde mit Fr. 17'462.90 beziffert (act. G 3.1/79 [AVI 2011/7]).