eine Tätigkeit im ersten Halbjahr 2008. Die ab Juli 2008 bezogenen Krankentaggeldleistungen waren nicht beitragspflichtig (Art. 6 Abs. 2 lit. b AHVV) und fanden dementsprechend auch keinen Eingang in das IK. Der Krankentaggeldversicherer wies den Beschwerdeführer am 26. Juni 2009 darauf hin, dass für sie die Lohnsteigerung (von ursprünglich Fr. 60'000.--) auf rund 180'000.-- Franken nicht nachvollziehbar sei, zumal auf der Krankmeldung lediglich Fr. 60'000.-- deklariert worden seien. Für die Zeit vom 25. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 seien Krankentaggelder auf der Basis einer vollen Arbeitsunfähigkeit im Gesamtbetrag von Fr. 44'842.-- (Fr. 131.50 pro Tag) ausgerichtet worden (act.