3.6.2 Die Steuerbehörde veranlagte den Beschwerdeführer für 2006 nach Ermessen mit Fr. 60'000.-- Jahreseinkommen und für 2007 mit Fr. 0.-- (IV-act. 40, 66). In den Lohnausweisen vom 30. November 2008 deklarierte die GmbH den Nettolohn des Beschwerdeführers für 2007 mit Fr. 60'000.-- und für 2006 (ab Juli) mit Fr. 30'000.-- (IV-act. 24). Gemäss Steuerveranlagung 2008 erzielte er aus unselbständigem Haupterwerb Fr. 160'650.-- netto. Hierfür wurde auf die Lohnbescheinigung der GmbH mit einem am 15. November 2009 gemeldeten Bruttolohn von Fr. 185'196.-- abgestellt (act. G 3.1/41 [AVI 2011/7]).