Davon ausgenommen wurden Fälle, in denen Anhaltspunkte für eine zweifellose Unrichtigkeit der Nachzahlungsverfügung oder für eine prozessuale Revision bestehen (ZAK 1991, 125; Entscheid des EVG vom 29. Dezember 2000, H 136/00). Die Rechtskraft einer Nachzahlungsverfügung kann einem belangten Organ auch dann nicht entgegen gehalten werden, wenn die Verfügung erst nach Konkurseröffnung erlassen wurde, weil in einem solchen Fall die Organe der Gesellschaft nicht mehr zur Anfechtung befugt sind (AHI 1993, 172; Urteil des EVG vom 23. Januar 2003, H 253/02).