3.6.1 Die Beitragsschuld entsteht im Zeitpunkt der Lohnrealisierung (Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, § 14 Rz 14.6). Nach der Rechtsprechung können rechtskräftige Nachzahlungsverfügungen im Schadenersatzverfahren in der Regel masslich nicht mehr überprüft werden. Diese Rechtsprechung wurde damit begründet, dass die Möglichkeit, gegen eine Nachzahlungsverfügung Beschwerde führen zu können, genügend Gewähr dafür biete, dass die Organe der zahlungsunfähig gewordenen Arbeitgeberschaft nicht mit ungerechtfertigten Schadenersatzforderungen belastet würden.