Diese nahm sie auf den 1. August 2008 auf, war jedoch vorerst zur Beitragserhebung nicht zuständig, weil die Abtretung der GmbH durch die Beschwerdegegnerin erst auf den 1. Januar 2009 erfolgte (act. G 15 mit Hinweis auf 15.1). Es ist beim geschilderten Sachverhalt als erstellt zu erachten, dass die A.___ GmbH vom 1. April 2006 bis 31. Dezember 2008 (act. G 15.2) als Arbeitgeberin bei der Beschwerdegegnerin AHVablieferungspflichtig war und damit die in Frage stehenden Arbeitnehmer-Löhne auch bei ihr abzurechnen waren; die Beitragsabrechnung war wie dargelegt (vgl. E. 3.3 und 3.6) auch tatsächlich erfolgt.