Das vorerwähnte Vorbringen des Beschwerdeführers führte zur Frage, ob - und wenn ja, in welchen Zeiträumen - für die übrigen Arbeitnehmer der GmbH bei einer anderen Ausgleichskasse (insbesondere Ausgleichskasse Gewerbe) abgerechnet wurde. Nachdem die Ausgleichskasse Gewerbe eine entsprechende Anfrage des Versicherungsgerichts (act. G 9) zuerst dahingehend beantwortet hatte, dass die A.___ GmbH vom 1. August 2008 bis 29. September 2009 bei ihr angeschlossen gewesen sei (act. G 12), ergab sich aufgrund einer weiteren Nachfrage des Gerichts (act.