(vgl. auch act. G 14.4, 14.5 und 14.6). Die Nachtrags-Lohnsumme von insgesamt Fr. 158'619.15 führte zum erwähnten Beitrags-Nachtrag von Fr. 22'845.95. Zuzüglich Verzugszinsen und Mahngebühren resultierte die Summe von Fr. 23'857.65, für welche die Beschwerdegegnerin ein Betreibungsbegehren stellte. Dieses wurde jedoch vom zuständigen Betreibungsamt zurückgewiesen, da zwischenzeitlich der Konkurs über die GmbH eröffnet worden war (act. G 3.4/8.9).