3.3.6 Der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls als Schaden geltend gemachte Betrag von Fr. 26'589.50 (Zahlungsbefehl ohne Rechtsvorschlag vom 1. September 2009) enthält zum einen eine Beitragsnachforderung betreffend das ganze Jahr 2008 von Fr. 25'489.85 gemäss Nachtragsabrechnung vom 9. Juni 2009, basierend auf der Lohnsumme (AHV/IV/EO) von Fr. 185'196.10 (vgl. auch act. G 14.7, 14.8). Bei letzterer handelt es sich um den von der GmbH deklarierten Jahresbruttolohn des Beschwerdeführers. Zum anderen beinhaltet die Forderung Verzugszinsen und Zahlungsbefehls- bzw. Betreibungskosten (act. G 3.4/8.7).