Das Versicherungsgericht kam im Entscheid vom 17. Juni 2011 zum Schluss, dass sämtliche Belege fehlen würden, insbesondere auch Lohnbescheinigungen, sodass kein Bezug zu den beitragspflichtigen Lohnsummen hergestellt werden könne. Mangels entsprechender Aktenstücke wie Nachzahlungsoder Veranlagungsverfügungen könne zudem nicht beurteilt werden, ob einzelne Beiträge auf rechtskräftigen Verfügungen beruhen würden, was zur Folge hätte, dass der Schadensbetrag vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit nicht mehr überprüfbar wäre (vgl. Urteil des EVG vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4c).