Im daran anschliessenden ersten Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen "Kontokorrentauszug 01.01.2006 - 25.05.2010" ein (act. G 3.4/6; act. G 6.4 [AHV 2010/24]). Das Versicherungsgericht kam im Entscheid vom 17. Juni 2011 zum Schluss, dass sämtliche Belege fehlen würden, insbesondere auch Lohnbescheinigungen, sodass kein Bezug zu den beitragspflichtigen Lohnsummen hergestellt werden könne.