3.2 In der Schadenersatzverfügung vom 25. Mai 2010 listete die Beschwerdegegnerin die einzelnen Schadensbetreffnisse (Beiträge AHV/IV/EO, Beiträge ALV, Verwaltungskostenbeiträge usw.) auf, ohne diese in zeitlicher und masslicher Hinsicht zu konkretisieren. Sie verwies lediglich auf eine (nicht bei den Akten liegende) "Beitragsaufstellung" und einen Kontoauszug (act. G 3.4/3). Im Einspracheentscheid vom 8. Juni 2010 beschränkte sie sich auf die Nennung des von ihr geltend gemachten Schadensbetrags von Fr. 73'260.-- (act. G 6.2 [AHV 2010/24]). Im daran anschliessenden ersten Beschwerdeverfahren reichte die Beschwerdegegnerin einen "Kontokorrentauszug 01.01.2006 - 25.05.2010" ein (act.