Ferner gehört zur Substanziierungspflicht grundsätzlich auch, den eingeklagten Forderungsbetrag oder Teile davon zu belegen, also durch Einreichung von Lohn- bzw. Jahresabrechnungen, Nachzahlungs- oder Veranlagungsverfügungen die in der Beitragsübersicht enthaltenen Zahlungsvorgänge zu beweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [bis 31. Dezember 2006: Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG] vom 10. Juli 2002, H 81/02, E. 4b mit Hinweis). Demgemäss ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann.